Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf (AGBV)

Geltend ab 1.1.2023 (ersetzt alle früheren Versionen von verkaufsbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen) für vonRoll infratec (holding) ag und deren Tochtergesellschaften, nachfolgend alle gemeinsam und je einzeln als ‚VRIH‘ bezeichnet, sofern nicht für einzelne Länder spezifische AGBV (nachfolgend auch ‘länderspezifische AGBV’) in Kraft sind (Stand 1.1.2023 für Deutschland).

1. Allgemeines

1.1. Die vorliegenden AGBV bilden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die vertragliche Grundlage für alle durch VRIH erbrachten Lieferungen und Leistungen an deren Kunden (Lieferung von Waren und Werken, Erbringung von Dienstleistungen), nachfolgend alle zusammen auch als ‘Leistungen’ bezeichnet.

1.2. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt und bilden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, VRIH hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Durch die Annahme oder Bezahlung einer von VRIH erbrachten Leistung durch den Kunden, erklärt dieser sein Einverständnis mit den vorliegenden AGBV.

1.3. Diese AGBV gelten auch dann, wenn der Kunde sie nicht oder abweichend bestätigt und VRIH in Kenntnis davon an den Kunden Leistungen erbringt.

1.4. Wo nichts anderes explizit geregelt ist, erfasst das Schriftlichkeitserfordernis auch die Kommunikation per Fax oder e-mail.

1.5. Die aktuelle und verbindliche Version dieser AGBV wird unter www.vonroll-infratec.world, www.vonroll-casting.world, www.vonroll-hydro.world, www.vrproduction.world und www.vrbikes.world publiziert. Eine schriftliche Ausgabe kann jederzeit bei vonRoll infratec (services) ag, Bahnhofstrasse 23, CH-6300 Zug bezogen werden.

1.6. Diese AGBV sind original in deutscher Sprache verfasst. Weichen Übersetzungen davon ab, gilt die deutsche Originalversion.


 

2. Vertragsabschluss / Umfang von Lieferungen und Leistungen

2.1. Die Bestellung einer Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist VRIH berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei VRIH anzunehmen.

2.2. Die Annahme kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

2.3. Die durch VRIH zu erbringenden oder erbrachten Leistungen sind in den Leistungsbestätigungen (auch als ‘Auftrags- oder Offertbestätigung’ oder ähnlich bezeichnet) mit allfälligen Beilagen abschliessend aufgeführt. VRIH ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.

2.4. Sortiments- und Produktänderungen bleiben jederzeit vorbehalten. Dies gilt auch, wenn VRIH dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat. Angaben über Gewicht, Farbe und Abmessungen von Produkten sind unverbindlich.

2.5. Jede Leistungsbestätigung durch VRIH, welche vom Kunden nicht innerhalb von 2 Arbeitstagen schriftlich widersprochen wird, gilt als akzeptiert.

2.6. Die Auslegung der Internationalen Handelsklauseln erfolgt nach den Incoterms 2020.


 

3. Preise und Preisanpassungen

3.1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart ist, verstehen sich alle Preise netto ab Werk (EXW), exklusive Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer, ohne Verpackung und Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Steuern, Fracht, Versicherungen, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Kunden.

3.2. Liegt der Leistungstermin später als drei Monate nach Vertragsschluss ist VRIH berechtigt, den Preis der Ware oder Leistung um jene Kostenfaktoren anzupassen, welche ausserhalb der Kontrolle von VRIH liegen (z.B. Anstieg von Material-, Energie- oder anderer Herstellungskosten, Preisänderungen durch Lieferanten, Wechselkursschwankungen, etc). Diese Preisanpassung wird auch als ‘MEATZ’ bezeichnet.

3.3. Der MEATZ findet ohne weiteres auch Anwendung bei Einzelbezügen unter Rahmenverträgen, welche für mehr als 3 Monate abgeschlossen wurden.


 

4. Zahlungsbedingungen / Verzug

4.1. Die Zahlungen sind vom Kunden entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil von VRIH rein netto ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.

4.2. Mangels anderweitiger Vereinbarung wird der Rechnungsbetrag 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. VRIH ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt VRIH spätestens mit der Auftragsbestätigung.

4.3. Bei nicht fristgerechter Zahlung fällt der Kunde ohne weiteres in Verzug.

4.4. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart ist, sind Zahlungen bei Exportlieferungen in Form von Vorschusszahlungen, unwiderruflichen Bankgarantien oder unwiderruflichen und bestätigten Akkreditiven zu tätigen.


 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. VRIH bleibt Eigentümer der gesamten Lieferungen, bis VRIH die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. VRIH ist berechtigt, auf Kosten des Kunden den Eigentumsvorbehalt in entsprechenden öffentlichen Registern eintragen zu lassen. Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instandhalten und zugunsten von VRIH gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Risiken angemessen versichern.

5.2. Der Kunde bevollmächtigt VRIH unwiderruflich in seinem Namen alle Erklärungen abzugeben und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche für die gültige Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes nach der jeweils anwendbaren Rechtsordnung nötig sind.


 

6. Verpackung

6.1. Mangels anderweitiger Vereinbarung wird das Verpackungsmaterial dem Kunden in Rechnung gestellt und geht nach erfolgter Zahlung in dessen Eigentum über.  

6.2. Die Behälter, Rahmen, Paletten und andere Materialien, die Eigentum von VRIH sind, müssen vom Kunden in gutem Zustand frachtfrei und spätestens 30 Tage nach Erhalt zurückgegeben werden; andernfalls werden sie von VRIH in Rechnung gestellt.  

6.3. Wenn das von VRIH verwendete Verpackungsmaterial Eigentum des Kunden ist, ist dieses in gutem Zustand, spätestens zu einem vorher mit VRIH vereinbarten Datum, an einen von VRIH angegebenen Ort zu liefern.


 

7. Lieferfrist und Liefertermine

7.1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von VRIH mit der Leistungsbestätigung angegeben. Sie beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind.

7.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, leistet VRIH EXW, wo auch der Erfüllungsort für die Leistung und eine etwaige Mangelbehebung ist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf dem Kunden die Versandbereitschaft angezeigt worden ist.

7.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistungserbringung aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist VRIH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschliesslich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

7.4. Teilleistungen sind VRIH gestattet, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.

7.5. Bei höherer Gewalt, die VRIH selbst oder ihre Vorlieferanten betrifft, ruhen die Leistungspflichten von VRIH für die Dauer der Störung. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, Pandemien, Epidemien, behördlichen Verfügungen oder Verkehrs- oder Betriebsstörungen.

7.6. Tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, in deren Folge ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann, ist VRIH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7.7. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass VRIH damit weder Vorschriften des nationalen und internationalen Aussenwirtschaftsrechts verletzt noch gegen Sanktionen oder Embargos verstösst.

7.8. Wird ein vereinbarter Leistungstermin aus von VRIH zu vertretenden Gründen überschritten, so hat der Kunde VRIH schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens 4 Wochen. Erfolgt die Leistung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Kunde deswegen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, VRIH dies zuvor ausdrücklich schriftlich unter Ansetzung einer angemessenen weiteren Nachfrist von mindestens 4 Wochen unter Aufforderung zur Leistung anzuzeigen.

7.9. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von VRIH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.

7.10. Die Rechte des Kunden gemäss Ziffer 12 dieser AGBV und die gesetzlichen Rechte von VRIH, insbesondere beim Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Mängelbehebung) bleiben unberührt.


 

8. Prüfung und Abnahme der Leistung

8.1. VRIH wird die Leistungen, soweit üblich, vor Versand prüfen. Verlangt der Kunde weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen.

8.2. Der Kunde hat die Leistungen nach Erhalt unverzüglich zu prüfen und VRIH eventuelle Mängel sofort, jedoch spätestens 8 Tage nach Erhalt, schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Leistungen als genehmigt.

8.3. Die Durchführung einer Abnahmeprüfung mit spezifischen Kriterien einer besonderen, schriftlichen Vereinbarung.


 

9. Kontrolle und Abnahme bei Herstellung eines Werkes

9.1. Der Kund trägt die volle Verantwortung für die Gestaltung der Werke. Der Kunde entscheidet daher allein über das Pflichtenheft, das die Spezifikation der zu fertigenden Werke bestimmt.

9.2. Wünscht der Kunde eine formelle Abnahme, so sind die Modalitäten spätestens im Zeitpunkt der Leistungsbestätigung schriftlich festzulegen. Nach Fertigstellung des Werkes ist VRIH berechtigt, die Abnahme der Leistung zu verlangen. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung verweigert werden. Wird keine Abnahme verlangt so gilt die Leistung mit Ablauf von 15 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über deren Fertigstellung als genehmigt. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Kunde die Leistung oder einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt Leistung nach Ablauf von 5 Werktagen nach Beginn der Nutzung als genehmigt.

9.3. Wenn der Kunde Vorschläge von VRIH für eine Verbesserung der Spezifikationen oder Veränderungen des Werkes akzeptiert, begründet dies keinen Übergang der Haftung auf VRIH.

9.4. Ohne anders lautende Vereinbarung führt VRIH nur eine einfache sicht- und stichprobenartige Kontrolle der Werke durch.

9.5. Etwaige Probewerke sind durch den Kunden zu genehmigen. Mit dieser Genehmigung erfolgt die Freigabe zur Serienproduktion.


 

10. Gewährleistung

10.1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Leistung ab Werk, bzw. der Leistungserbringung, spätestens aber per Datum eines allfälligen Annahmeverzuges.

10.2. Bei der Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Leckortung, Sensorüberwachung, Datenübermittlung und –auswertung, etc,) ist VRIH zur Leistungserbringung mit der gebotenen Sorgfalt verpflichtet. VRIH schuldet weder einen bestimmten Erfolg noch übernimmt VRIH irgendwelche Garantie bezüglich der Erfolgserzielung.

10.3. Im Falle der Lieferung von durch VRIH hergestellten Waren, werden diese im Falle von Materialfehlern, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung nach Wahl von VRIH ausgebessert, ersetzt oder es wird der entsprechende Nettowarenwert vergüten, vorausgesetzt, der Mangel ist während der Gewährleistungsfrist aufgetreten, wurde rechtzeitig angezeigt und wird seitens VRIH anerkannt. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde VRIH die mangelhafte Sache zurückzugeben.

10.4. Im Falle der Lieferung von Drittprodukten, beschränkt sich die Gewährleistung von VRIH auf den Umfang der Gewährleistung des Drittlieferanten gegenüber VRIH.

10.5. Im Fall von unsachgemässer Behandlung oder Montage (z.B. Nichtbeachtung von Einbauvorschriften, unsachgemässe Lagerung, etc.) und bei unsachgemässem Gebrauch (z.B. Einsatz zu einem anderen als dem vorausgesetzten, vereinbarten oder angegebenen Verwendungszweck, fehlende Sorgfalt, etc.) einer durch VRIH erbrachten Leistung, entfällt jeder Gewährleistungsanspruch des Kunden.

10.6. Sofern ein durch VRIH zu vertretender Mangel vorliegt, trägt VRIH die zum Zweck der Prüfung und Mangelbehebung erforderlichen Aufwendungen. Erhöhen sich die Aufwendungen dadurch, dass der Leistungsgegenstand an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, trägt der Kunde die damit verbundenen Kosten.

10.7. Liegt kein durch VRIH zu vertretender Mangel vor, kann VRIH die aus der Mangelbeseitigung resultierenden Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) vom Kunden einfordern.

10.8. Schlägt die Mangelbehebung fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Kunde VRIH dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit Ansetzung einer angemessenen weiteren Nachfrist von mindestens 4 Wochen androht. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.

10.9. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Massgabe von Ziffer 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.


 

11. Haftung

11.1. VRIH haftet nur für direkte Schäden, welche die für VRIH handelnden und ermächtigten Personen (nachfolgend ‚Personen‘ genannt) absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.

11.2. Die Haftung für Erfüllungsgehilfen und Hilfspersonen und die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist vollumfänglich ausgeschlossen.

11.3. Sollte eine Haftpflicht für Fälle von Ziff. 11.2 vorstehend bejaht werden, ist die Haftung auf die Höhe des  mit dem Kunden oder, sofern weniger, der betroffenen Betriebsstätte des Kunden erzielten letzten Jahresumsatzes beschränkt.

11.4. In keinem Fall haftet VRIH für indirekte Schäden und/oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, Datenverluste, Ansprüche Dritter, alle anderen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, etc.


 

12. Geistiges Eigentum / IP-Rechte / kein gesellschaftsähnliches Rechtsverhältnis

12.1. Der Kunde anerkennt das unbeschränkte Eigentum von VRIH an Zeichnungen, Modellen, Mustern und Werkzeugen sowie an Designs, Software, Algorithmen, Know-how und alle anderen geschützten Rechten, die mit den von VRIH bezogenen Leistungen verbunden sind. Diese Rechte verbleiben vollständig bei VRIH. Insbesondere wird ohne explizite separate schriftliche Vereinbarung kein Lizenzrecht eingeräumt.

12.2. Durch den Abschluss eines Leistungsvertrages mit dem Kunden entsteht keine Gesellschaft und auch kein gesellschaftsähnliches Rechtsverhältnis.


 

13. Datenschutz

13.1. Beide Parteien halten die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihnen Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software der anderen Partei gewährt wird. Die Parteien bezwecken keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag der anderen Partei. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemässen Leistungen der Parteien. Die personenbezogenen Daten werden von den Parteien in Übereinstimmung mit den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.


 

14. Weitere Bestimmungen / Gerichtsstand / anwendbares Recht

14.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGBV sind nur gültig, sofern sie schriftlich erfolgen.

14.2. Sollten Bestimmungen dieser AGBV unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht tangiert.

14.3. Diese AGBV und alle von VRIH geschlossenen Verträge und abgegebenen Erklärungen unterliegen Schweizer Recht ohne dessen kollisionsrechtlichen Bestimmungen und ohne die Bestimmungen des Wiener UN-Abkommens vom 11.4.1980, ausser länderspezifische AGBV würden etwas anderes vorsehen.

14.4. Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit diesen AGBV, Verträgen und Erklärungen von VRIH sowie Lieferungen an VRIH ist der Sitz der von der entsprechenden Streitigkeit betroffenen VRIH-Gesellschaft, bzw. bei nicht Schweizer VRIH-Gesellschaften der Sitz der vonRoll infratec (holding) ag, ausser länderspezifische AGBV würden etwas anderes vorsehen.

14.5. VRIH ist berechtigt, den Kunden an dessen Sitz oder am Erfüllungsort zu belangen.